Das Erbrecht regelt den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen.
Es trifft insbesondere Aussagen darüber, wer Erbe ist. Es differenziert zwei
grundsätzlich verschiedenen Wegen, ein Erbe zu erlangen. Es ist zum einen das
gesetzliche Erbrecht, vermittelt durch Verwandtschaft und zum zweiten das
testamentarische Erbe.
Beim Übergang eines Vermögens vom Erblasser ist wiederum zu unterscheiden. Man kann
in die Positionen eines Erblassers eintreten oder aber auch nur einen schuldrechtlichen
Anspruch gegen die Erbmasse haben ohne selbst Erbe zu sein. Man spricht dann von einem
Vermächtnis.
Themenbereiche des Erbrechts sind:
-die Erbfolge,
-rechtliche Stellung des Erben,
-Nachlassverbindlichkeiten,
-Mehrheit von Erben und sich daraus ergebende notwendige Regelungen
(Rechtsverhältnisse der Erben zueinander, Verwaltung des Erbes, Auseinandersetzung des Erbes),
-das Vermächtnis, Auflagen,
-Testamentsvollstreckung,
-Errichtung, Aufhebung eines Testaments,
-Erbvertrag,
-das Pflichtteilsrecht,
-der Erbschein.

Wozu brauche ich ein Testament?
Junge Familien, die ein Einfamilienheim für sich errichten.
Natürlich deckt anfangs häufig ein Veräußerungswert nicht die Belastungen, die im
Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes aufgenommen wurden. Dies ändert sich
aber allmählich von Jahr zu Jahr mit Abzahlung der Kreditverbindlichkeiten. Sofern
Kinder vorhanden sind, gibt es noch einen weiteren wesentlichen Punkt warum ein
Testament aufgesetzt werden sollte. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird der
zweite Ehegatte zusammen mit den Kindern Erbe. Er kann nunmehr nicht mehr über
das Grundstück verfügen, ohne dass eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht
vorliegt – sofern die Kinder minderjährig sind - und das Gebäude unter Beachtung
des gesamten erworbenen Vermögens ein wesentliches Vermögensgut darstellt.
Im Regelfall ist hiervon auszugehen.
Unternehmer sollten sich dringend rechtzeitig mit der Frage der Fortsetzung ihres
Unternehmens nach ihrem Tode beschäftigen. Natürlich wird dies sehr häufig mit in das Gesellschaftsrecht hineinragen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Beachten Sie, wenn Sie nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Hier kann man nur entsprechende Reglungen mittels Testament oder eines Erbvertrages herbeiführen.
Verringerung des Pflichtteiles
ein weiterer Grund zur Errichtung eines Testaments liegt in der Verringerung des
Pflichtteiles. Ein vollständiger Ausschluss eines Erben von seinem Pflichtteil ist nicht
möglich. Dieser wird ihm immer verbleiben. Allerdings kann die Berechnungsgrundlage zur
Feststellung des Pflichtteils verringert werden, durch geschickte Regelungen ist dies
möglich. So sind noch weitere Varianten, als die Schenkung von Vermögensbestandteilen
in der Hoffnung, der Todesfall tritt in den nächsten zehn Jahren nicht ein, möglich.
Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todeszeitpunkt sind nämlich bei der Berechnung
der Vermögensmasse, die der Pflichtteilsberechnung zu Grund zu legen ist, zu berücksichtigen.
In Trennung lebende Ehegatten
Das gesetzlich Erbrecht besteht für den Ehegatten bis zu einem rechtshängigen Scheidungsantrag.
Beachten Sie, dass die Erstellung eines Testaments bzw. Regelungen für den Todesfall
immer eine dringende Angelegenheit ist. Das Leben bringt es nun einmal leider häufig
mit sich, dass nicht zwingend die Großeltern vor den Eltern und die Eltern wiederum
vor den Kindern uns verlassen.
Sofern der Pflichtteil, der natürlich nicht abänderbar ist, für weitere Personen
reduziert werden sollte. Durch eine gut überlegte Gestaltung der Erbfolge lässt
sich nämlich die Berechungsbasis für die Errechnung des Pflichtteils senken.
Erfahrungsgemäß beschäftigen sich erst ältere Leute mit dem Thema der Errichtung
eines Testaments.
Die Praxis zeigt aber, dass auch jüngere Leute ein Testament aufsetzen sollten.
Wirklich uninteressant? Jedenfalls für denjenigen, der wirklich nichts zu hinterlassen
hat bzw. dem es völlig egal ist, wer was aus seinem Nachlass bekommt.
Der Blick in die Zeitung beweist, dass jeder vierte Bundesbürger wesentlich früher
verstirbt, als es seiner Lebenserwartung entspricht. Insbesondere beim plötzlichen
Tod fehlt dann jegliche erbrechtliche Vorsorge, mit der Folge, dass der überlebende
Ehegatte oder die Kinder ungesichert sind, langwierig über das Erbe gestritten wird
und am Ende oft nur ein Scherbenhaufen übrig- bleibt.
Aber auch jener, der sein normales Alter erreicht, meint vielfach, dass „nach ihm die
Sintflut“ kommen dürfe. Er sagt dies nicht aus Verantwortungslosigkeit oder Leicht-
fertigkeit, sondern einfach deshalb, weil er sich mit der erbrechtlichen Regelung
überfordert sieht. Er meint, man könne es doch keinem recht machen, und unterlässt
aus Angst, Fehler zu begehen, daher jegliche Regelung.
So stellte der rheinland-pfälzische Justizminister Peter Caesar bereits am
20.10.1997 in einer Pressekonferenz fest, dass nur etwa 4% der Bundesbürger ein
Testament haben, das einigermaßen aktuell und inhaltlich richtig ist.
Damit es in Ihrer Familie nicht zu einem Scherbenhaufen oder gar zu einer „Sintflut“
aus Streit, Prozesskosten, hohen Erbschaftsteuern und erheblichen Vermögensverlusten
kommt, empfehlen wir dass Sie sich mit diesem Thema beschäftigen, bevor es zu spät ist.
Die Erfahrung lehrt, dass das ernsthafte Bemühen, die Probleme der eigenen Familie
anzugehen und zu lösen, zu einer großen inneren Erleichterung der Senioren sowie zu
einem friedvollen Miteinander der beiden Generationen und der Geschwister untereinander
führt. Wenn dann obendrein steuerrechtlich günstige Lösungen gefunden werden, so kann
man die Entscheidung nur als außerordentlich glücklich ansehen.
Nur auf diese Weise wird der oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögensstand langfristig
für die nächste Generation erhalten werden können.
Für folgende Fälle empfiehlt sich die Aufstellung eines Testaments insbesondere:
